Mallorca Steuern
Mallorca Steuern
Einmalige Steuern beim KAUF
Umsatzsteuer (Impuesto sobre el Valor Anadido, IV)
Der Regelsteuersatz in Spanien liegt bei 21%, der jedoch nur bei dem Erwerb von Bauland, Geschäftslokal oder Grundstück anfällt. Der Kauf eines neu errichteten Wohnhauses oder einer Wohnung wird mit 7% Umsatzsteuer belegt, wenn ein erstmaliger Verkauf dieser Objekte vorliegt. Alle anderen Immobilienverkäufe werden von der Grunderwerbsteuer erfasst.
Kapital-Grunderwerbsteuer ( Impuesto sobre Transmi )
Die Grunderwerbssteuer ( ITP) die bei allen Verkäufen anfällt wurde neu festgelegt
Bis 400.000,- Euro. - 8% Steuern
400.000,- Euro - 600.000,- Euro - 9% Steuern
600.000,- Euro bis......- 10% Steuern
neu ab 2016 ab 1 Millionen 11 %
Steuern: PDF
Einmalige Steuern beim VERKAUF
Vermögenssteuer in Spanien:
Die balearische Regierung hat mit Wirkung ab dem 31.12.2012 die Vergünstigung von 100% aufgehoben
Zu beachten ist das für Nichtresidente die ersten 700.000,- Euro von der Vermögenssteuer befreit sind.
Ab dem 1 Jan. 2013 müssen alle in Spanien lebenden Residenten Auskunft an juristische Personen geben, über ihr gesamtes Vermögen im Ausland. Dies gilt bereits für Vermögen aus dem Jahre 2012, die Erklärung war bis Ende April 2013 abzugeben. Für das Jahr 2013 bis Ende März 2014.
Wertzuwachssteuer
Mit der sogenannten Plusvalia besteuern die jeweiligen Gemeinden den Wertzuwachs von Grund und Boden seit dem letztmaligen Eigentumswechsel der Immobilie. Gesetzlich obliegt die Zahlung der Plusvalia dem Verkäufer.
Steuer auf Veräußerungsgewinne
Beim Verkauf einer Immobilie fallen üblicherweise einmalige Steuern auf Veräußerungsgewinne für den Verkäufer an, die der Einkommensteuer zuzuordnen. Wie in den meisten EU Staaten unterscheidet die spanische Einkommenssteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer als Resident anzusehen ist. Aus steuerrechtlicher Sicht ist resident, wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält, dessen wirtschaftlicher Schwerpunkt sich in Spanien befindet oder dessen Ehepartner bzw. unterhaltspflichtige Kinder in Spanien leben.
Die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht wirken sich unterschiedlich bei dem Verkauf von Immobilien aus.
Ist der Verkäufer spanischen Grundeigentums in Spanien beschränkt steuerpflichtig, weil er seinen Wohnsitz außerhalb Spaniens hat, ist der Veräußerungsgewinn mit einheitlich 20% zu versteuern. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Anschaffungswert und Veräußerungswert.
Für die so errechnete Steuerschuld des Verkäufers haftet der Käufer dem spanischen Fiskus bis zur Höhe von 3% des beurkundeten Kaufpreises. Aus diesem Grund behält der Käufer diesen Betrag ein und führt ihn selbst an das Finanzamt ab. Durch diese Regel verhindert der spanische Fiskus, dass Ausländer ihre Immobilie verkaufen, das Land dann aber ohne Zahlung dieser fälligen Steuern verlässt. Die vorbeschriebene Regelung gilt nicht für residente Verkäufer.
Jährliche Steuern
Einkommenssteuer
Grundsätzlich ist jeder Besitzer einer Immobilie in Spanien verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Im Rahmen der Einkommensteuer ( Impuesto sobre la renta de las Personas Fisicas ) wird auch die selbstgenutzte Immobilie besteuert. Eigennutzung wird steuerlich als fiktive Mieteinnahme angesehen.
Grundsteuer
Die gemeindliche Grundsteuer, kurz I.B.I. ( (mpuesto sobre Bienes Inmuebles) genannt, ist jährlich bei der Gemeindeverwaltung ( Ayuntamieneto) zu zahlen. Auf dem Steuerbescheid erscheint auch der von der Gemeinde festgelegte Katasterwert der Immobilie.